Meta gewinnt Datenschutzklage

Ein Nutzer wollte von Facebook und Instagram (beide gehören Zuckerbergs Meta) wissen, wohin seine Daten wandern – und ob er dafür entschädigt wird.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab.

ACHTUNG: Keine Rechtsberatung! Hinweis auf ein für Nutzer:innen der Meta-Plattform wichtiges Urteil des LG Ellwangen, Az: 3 O 480/24, Urteil vom 16.10.2025

Ein deutscher Kläger hatte Meta Platforms Ireland Ltd. verklagt: Der Nutzer war besorgt, dass seine persönlichen Daten von Facebook und Instagram in die USA übertragen und möglicherweise von amerikanischen Behörden eingesehen werden könnten.

Seine Forderungen:

  • mindestens 1.000 Euro Schmerzensgeld für immateriellen Schaden,
  • Verbot, Daten in die USA zu schicken,
  • Auskunft darüber, welche Daten wann wohin transferiert wurden,
  • Eine Feststellung, dass Meta für zukünftige Schäden haftet,
  • Erstattung der Anwaltskosten (973,66 Euro)

Der Streitwert wurde auf 9.500 Euro festgesetzt.

Das Urteil: Klage komplett abgewiesen

Das Gericht wies die Klage in allen Punkten ab. Der Kläger muss zudem die gesamten Verfahrenskosten tragen.

Warum die Klage scheiterte:

1. Zu unbestimmte Anträge Ein Großteil der Forderungen seien zu vage formuliert. Das Gericht erklärte, dass Unterlassungs- und Auskunftsansprüche konkret benannt werden müssen, welche Daten genau betroffen sind. Begriffe wie „sämtliche von der Beklagten verarbeitete Daten“ genügten nicht.

2. Kein Datenschutzverstoß Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Meta die Datenübermittlung rechtmäßig durchgeführt hat:

  • Seit Juli 2023 gilt das EU-US Data Privacy Framework, das ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt.
  • Für den Zeitraum davor (Juli 2020 bis Juli 2023) sah das Gericht die Übermittlung als vertragserforderlich an – ohne grenzüberschreitenden Datenaustausch könnten soziale Netzwerke nicht funktionieren.

„Die Plattformen Facebook und Instagram stammen wie die Meta Platforms, Inc. aus den USA. Sie sind als sog. Social Media zwangsläufig und ausweislich der Nutzungsbedingungen global konzipiert, denn die Suche nach anderen Nutzern kann nur funktionieren, wenn ein grenzüberschreitender Datenaustausch stattfindet. Um das weltweite Netzwerk unterhalten zu können, müssen Daten auch mit den USA ausgetauscht werden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Daten nur in Europa gespeichert und verarbeitet werden…“

3. Kein nachgewiesener Schaden Für eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO muss ein konkreter Schaden vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass:

  • bloße Befürchtungen nicht ausreichend seien
  • ein Kontrollverlust ohne konkrete negative Folgen nicht ersatzfähig sei,
  • der Kläger keine tatsächlichen negativen Auswirkungen nachweisen konnte

Interessant ist der Aspekt in dem Urteil, dass der Kläger in der mündlichen Anhörung „großes schauspielerisches Talent“ gezeigt habe, als er über Angstzustände, Herzrasen und Schlafstörungen berichtete. Ungewöhnlich für einen juristischen Kontext.

„Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2025 (Bl. 1061) hat der Kläger großes schauspielerisches Talent an den Tag gelegt, indem er – wie aus der Pistole geschossen – sich auf Angstzustände, Herzrasen und enorme Schlafstörungen berief, was sich auf seine private wie berufliche Leistungsfähigkeit auswirken würde.“

Was bedeutet das für Nutzer:innen?

Die Entscheidung hat mehrere wichtige Konsequenzen für Nutzer:innen sozialer Netzwerke. Zum einen dürfen soziale Netzwerke Nutzer:innendaten in die USA senden, solange die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Datenübermittlung an sich nicht per se problematisch ist.

Zum anderen zeigt das Urteil, dass für Schadensersatzansprüche bloße Besorgnis nicht ausreicht – ein konkreter Schaden muss nachgewiesen werden. Das erschwert Entschädigungsklagen erheblich, da viele Nutzer nur diffuse Ängste vor Datenmissbrauch haben, aber keine konkreten Schäden dokumentieren können.

Auch die Auskunftsrechte sind nicht uneingeschränkt. Diese können eingeschränkt werden, etwa bei Geheimdienstinformationen, wo besondere Schutzvorschriften greifen.

Schließlich verdeutlicht das Urteil, dass die Klagestrategie entscheidend ist: Anträge müssen präzise formuliert sein, sonst droht Unzulässigkeit. Viele Klagen scheitern bereits an formalen Mängeln, bevor sie inhaltlich geprüft werden.

Oder kürzer:
Raus aus den BigTech-Netzwerken, wenn die eigenen Daten zu Hause bleiben sollen.

Hintergrund: Die Schrems-II-Entscheidung

Die Klage stand im Schatten des berühmten Schrems-II-Urteils vom Juli 2020, mit dem der Europäische Gerichtshof das Privacy-Shield-Abkommen zwischen EU und USA für ungültig erklärte. Seitdem gab es eine rechtliche Grauzone, bis das neue Data Privacy Framework im Juli 2023 in Kraft trat.

Meta argumentierte erfolgreich, dass die Datenübermittlung für die Funktionsfähigkeit der Plattformen notwendig sei – und damit unter die Ausnahme für Vertragserfüllung falle.

[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001628595]

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